Satzung des Tierschutz Vereins „Tierhilfe-A.L.F. e.V.
(Animals Looking for Friends)“
§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 14.12.2008 in Gladbeck gegründet und führt den Namen „Tierhilfe-A.L.F.“. Der Sitz des Vereins ist in 45968 Gladbeck. Er ist beim Amtsgericht in Gladbeck eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
den Tierschutzgedanken überhaupt zu vertreten und zu fördern
sein Zweck ist es, sich für die Rettung herrenloser Hunde und Katzen im In- und Ausland, insbesondere Süd- und Osteuropa einzusetzen. Quälerei, Misshandlung, Missbrauch an Hunden und Katzen zu verhindern und anzuzeigen die Pflege von verlassenen Tieren und deren ordnungsgemäße Weitervermittlung zu übernehmen vorübergehende private Pflegeplätze für verlassene Tiere bis zur endgültigen Vermittlung zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet.
Mitglieder, die den Verein aktiv unterstützen, können auf eigenen Antrag an den Vorstand Vollmitglieder werden. Über die Aufnahme als Förder- oder Vollmitglied entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Voll- und Fördermitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muss
durch Ausschluss oder durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages, trotz Mahnung, 1 Jahr im Rückstand ist wenn der Vereinszweck, der Verein oder die Tierschutzbestrebungen insgesamt geschädigt werden
wer Unfrieden stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat den laut Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Austritt eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des fälligen Beitrags.
Bei Ausschluss des Mitglieds entfällt die Beitragspflicht.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Werktag im Monat März des laufenden Jahres zu entrichten.
Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Vertretern (1. und 2. Vorsitzender und Kassenwart) der Mitglieder, die von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Widerruf gem. § 27 BGB Abs. 2 ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur nächsten Hauptversammlung. Unbeschadet hiervon kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ein neues Vorstandsmitglied berufen. Dies ist auf der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Vorsitzenden kann entgeltlich ausgeübt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Kassenwart ist alleinvertretungsberechtigt im Rahmen aller Geldangelegenheiten, für alle anderen Angelegenheiten nur in Verbindung mit einem der beiden Vorsitzenden zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die gegen Entgelt tätig werden. Zum Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstands bestellt werden. Die Geschäftsführer haben nicht die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Geschäftsführung hat die ihr zur Kenntnis gelangenden Auskünfte und Geschäftsunterlagen geheim zuhalten. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung , Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abfassen von Jahresbericht und Rechnungsabschluss
Satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Festlegung eines Schriftführers
Entscheidung über die Aufnahme von Tieren gemäß den zur Verfügung stehenden Kapazitäten
Entscheidung über die Vermittlung der Tiere.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenige Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen und/oder das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, eine angemessene Entschädigung bezahlt wird.
Der Vorstand darf die Satzung durch mehrheitlich beschlossene Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht verändert wird. Die Durchführungsbestimmungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Schriftliche Bekanntmachungen und verpflichtende Urkunden sind von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und sollte im 4. Quartal einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes verlangt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung aufzuführen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstandes
Entlastung des Kassenwarts
Festsetzung des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
Wahl des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer (2)
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, Vollmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht und können sich nicht vertreten lassen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vollmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu verweisen.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Vollmitglieder erforderlich.
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Wahlen und /oder Abstimmungen können auf Wunsch nur eines Mitgliedes geheim erfolgen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung übernehmen zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfung kann jederzeit von zwei Personen durchgeführt werden und hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt.
Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
§11 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist hierzu notwendig bzw. dem Vorstand wird ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins Tierhilfe Fuerteventura e.V. in Dorsten, eingetragen beim Finanzamt Marl, Steuernummer: 359/5733/1794, Amtsgericht Dorsten, Registernummer: VR 0691, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.